Mitglieder

Der Verein hat zur Zeit 630 Mitglieder. Davon sind:                                         

in der Altersgruppe 16 - 20 Jahre 64 Personen
in der Altersgruppe 20 - 30 Jahre  69 Personen
in der Altersgruppe 31 - 40 Jahre 54 Personen
in der Altersgruppe 41 - 50 Jahre 80 Personen
in der Altersgruppe 51 - 60 Jahre  167 Personen
in der Altersgruppe 61 - 70 Jahre 108 Personen
in der Altersgruppe 71 - 80 Jahre 67 Personen
in der Altersgruppe 80 Jahre und älter 41 Personen

 

Ab dem Alter von 75 Jahren wird jedes Mitglied, was mindestens 15 Jahre dem Verein angehört automatisch Ehrenmitglied und ist beitragsfrei. 
Am 31.12.2021 zählte der Verein 71 Ehrenmitglieder.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Die Schützenbruderschaft führt den Namen “St.-Meinolfus-Schützenbruderschaft Fürstenberg e.V.“ mit Sitz in Fürstenberg. 

§ 2 Zweck der Schützenbruderschaft

Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel der Schützenbruderschaft ist die Förderung des öffentlichen und privaten Lebens auf der Grundlage christlichen Glaubens und christlicher Sitte und Kultur.

Dazu gehören folgende Zwecke:

Die Förderung der Harmonie und Eintracht unter den Einwohnern unseres Dorfes Fürstenberg.

Die Förderung der Verbundenheit mit unserem Dorf und unserer deutschen Heimat.

Die Förderung der Pflege althergebrachten Brauchtums bei den Festen und Feiern der Schützenbruderschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Darüber hinaus ist sich die Schützenbruderschaft ihrer traditionellen Verbundenheit mit der Katholischen Pfarrgemeinde St. Marien zu Fürstenberg bewusst und zeigt es durch Teilnahme an besonderen kirchlichen Feiern.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied kann jede männliche Person werden, die diese Satzung anerkennt und die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt in der Regel in der Generalversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

  3. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären.

  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt oder wenn es mit dem Jahresbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu geben. Die Mitgliedschaft endet dann mit dem Tage des Ausschlusses.

  5. Ehrenmitgliedschaft:
    Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und mindestens auf eine 15- jährige Mitgliedschaft zurückblicken können, sind Ehrenmitglieder.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Schützenbruderschaft zu wahren und zu vertreten. Jedes Mitglied ist gehalten, an den Veranstaltungen und Ausmärschen der Schützenbruderschaft in der festgelegten Kleidung teilzunehmen, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.

  2. Verstorbenen Vereinsmitgliedern gibt die Schützenbruderschaft bei der Beisetzung innerhalb der Gemeinde Fürstenberg ein ehrendes Geleit. Nähere Einzelheiten regelt der Vorstand.

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag zum 1. März eines jeden Jahres auf das Bankkonto der Bruderschaft zu zahlen oder der Schützenbruderschaft eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages entbunden, entbunden, können jedoch freiwillig weiterhin Beiträge in frei  wählbarer Höhe entrichten.

§ 5 Organe der Schützenbruderschaft

Organe der Schützenbruderschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst am Samstag nach dem Gedenktag des hl. Sebastian (20. Januar), ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlung können bei Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beim Brudermeister beantragen. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt wenigstens eine Woche vorher, unter Angabe der Tagesordnung, durch Aushang am Anschlagbrett vor der Kath. Pfarrkirche und durch Veröffentlichung in allgemein zugänglichen Medien und
Informationspunkten. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag kann eine geheime, schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder dafür sind. Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

 § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    - die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
    - die Entgegennahme der Jahresrechnung
    - die Entlastung des Vorstandes nach der Rechnungslegung
    - die Festlegung der Mitgliederbeiträge
    - die Festlegung eines Schussgeldes für König, Königin und Jungschützenkönig
    - die Beschlussfassung über Maßnahmen der Schützenbruderschaft, die nicht zu den laufenden Geschäften gehören. Als Maßnahmen der laufenden Geschäfte gelten dabei Investitionen in das Vereinsvermögen bis zu 50.000,- €.
    - Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten
    - die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
    - die Änderung der Satzung
    - die Auflösung der Schützenbruderschaft
    - Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung

  2. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  3. Zur Auflösung der Schützenbruderschaft sind eine Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Schützenbruderschaft entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monates eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Falle einer 3/4 Mehrheit.

  4. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Brudermeister und Geschäftsführer oder deren Vertretern unterzeichnet wird. Das Protokoll ist spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen. 

§ 8 Vorstand

  1. Zum Vorstand gehören:
    - der erste Brudermeister (Oberst)
    - der stellvertretende Brudermeister
    - der Geschäftsführer
    - der stellvertretende Geschäftsführer
    - der Kassierer
    - der stellvertretende Kassierer
    - der Kommandeur
    - der stellvertretende Kommandeur
    - der Schießmeister
    - der stellvertretende Schießmeister
    - ein Fähnrich (zu jeder Fahne)
    - drei Fahnenoffiziere (zu jeder Fahne)
    - drei Zugführer
    - zwei Adjutanten

  2. Ferner gehören als ordentliche Mitglieder dem Vorstand an:
    - der Präses
    - der jeweilige amtierende König
    Der Präses wird durch den Vorstand, in Abstimmung mit dem leitenden Pfarrer des Pastoralverbundes / pastoralen Raumes, benannt.

  3. Als beratende Mitglieder (ohne Stimmrecht) gehören dem Vorstand an:
    - der/die Ehrenbrudermeister
    - die Ehrenvorstandsmitglieder

  4. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Um einen geordneten Geschäftsbetrieb sicherzustellen, erfolgt die Wahl in zwei Abschnitten, d.h. es wird jeweils nur eine Hälfte der Vorstandsmitglieder gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung. 

  5. Für die Durchführung der Wahl ist vom Vorstand eine Wahlordnung zu erlassen. Die Wahlordnung ist bei der Wahl in der Mitgliederversammlung auszuhängen.

  6. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Wahl in ein anderes Amt erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der Mitgliederversammlung.

  7. Ein Vorstandsmitglied muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Gesetzlicher Vorstand

Den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden
- der erste Brudermeister
- der stellvertretende Brudermeister
- der Geschäftsführer
- der Kassierer

Je 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von 2 Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§ 10 Aufgaben des Gesamtvorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes sind:
    - die Führung der laufenden Geschäfte
    - die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen
    - die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
    - die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    - die Beschlussfassung über die Verwendung etwaiger Überschüsse
    - die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
    - die Beförderungen, die Ernennungen und Ehrungen von Mitgliedern
    - Information der Mitgliederversammlung über geplante Maßnahmen
    - Vermietung der Schützenhalle
    - Erlass einer Geschäftsordnung
    - Erlass der Schießordnung

  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die ihm Kraft seines Amtes übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und sich jederzeit für die Interessen der Bruderschaft einzusetzen. Die Vertraulichkeit ist jederzeit zu wahren.

  3. Für die Fassung gültiger Beschlüsse ist wenigstens die Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

  4. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

§ 11 Zuständigkeiten

  1. Der Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

  2. Der stellvertretende Brudermeister unterstützt den Brudermeister und vertritt ihn im Falle der Verhinderung.

  3. Der Geschäftsführer wickelt im Einvernehmen mit dem Brudermeister die Geschäftsvorfälle ab. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk und verwaltet die Protokolle.

  4. Der Kassierer ist für die Führung der Kasse zuständig. Er erfasst alle Einnahmen und Ausgaben und erstellt die Jahresrechnung.

  5. Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögenslage und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer sollten in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

§ 12 Festveranstaltungen

Im Mittelpunkt der Veranstaltungen der Schützenbruderschaft steht das traditionelle Schützenfest. Dieses Fest soll am 3. Sonntag im Juni, dem vorausgehenden Samstag und dem darauf folgenden Montag in der althergebrachten Weise und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gegenwart durchgeführt werden.

§ 13 Vogelschießen

  1. Beim Vogelschießen am Schützenfest-Montag wird der Schützenkönig ermittelt. Die Schießberechtigung setzt eine 3jährige Mitgliedschaft in der Schützenbruderschaft voraus. Schützenkönig ist derjenige, der das letzte Stück des Vogels von der Stange schießt. Das Königspaar bestellt gemeinsam den Hofstaat. Die Größe des Hofstaates soll im üblichen Rahmen liegen. Das Königspaar bleibt solange im Amt, bis ein neues Königspaar in Amt und Würde eingeführt worden ist.

  2. Die Jungschützen unter 21 Jahren ermitteln den „Geck-König“

  3. Die Schießordnung wird vor Beginn des Vogelschießens verlesen.

§ 14 Kirchliche Feiern

An der Fronleichnamsprozession beteiligt sich die Schützenbruderschaft mit einer Fahnenabordnung und einem Ehrengeleit für das Allerheiligste. Am Schützenfest-Montag ist zum Gedenken an die verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft eine heilige Messe zu feiern. 

§ 15 Fälle, die in dieser Satzung nicht geregelt sind

Über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Falle entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann im Einzelfall diese Entscheidung auf die Mitgliederversammlung übertragen.

§ 16 Gemeinnützigkeit

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Das Vermögen, die Einkünfte und Erträge des Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten, satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinne, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine über das übliche Maß hinausgehenden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Bruderschaft keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Bruderschaft. 

Im Falle der Auflösung der Bruderschaft, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird ihr Vermögen wie folgt aufgeteilt und die Empfänger werden verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Fürstenberg zu verwenden:

- Die Schützenhalle und das dazugehörige Inventar gehen treuhänderisch an die Stadt Bad Wünnenberg. Diese muss die Schützenhalle insbesondere für die Bevölkerung von Fürstenberg und die Fürstenberger Vereine für deren Veranstaltungen zur Verfügung stellen. Sollte sich ein Fürstenberger Verein dazu bereit erklären, die Schützenhalle zu übernehmen, ist die Stadt Bad Wünnenberg bei überwiegender Zustimmung der örtlichen Vereinsgemeinschaft verpflichtet, die Schützenhalle an diesen Verein abzutreten.

- Das übrige Vermögen fällt ebenfalls an die Stadt Bad Wünnenberg. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke in Fürstenberg verwenden. Etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königsketten, Degen, Protokollbücher und sonstige wertvolle Gegenstände soll sie aufbewahren. Über das Vermögen ist vom Vorstand ein Inventarverzeichnis zu erstellen und von
einem Bevollmächtigten der Stadt Bad Wünnenberg gegenzuzeichnen. Im Falle einer Neugründung eines Vereins, der überwiegend die in § 2 genannten Zwecke verfolgt, hat die Stadt Bad Wünnenberg die Sachwerte an den neu gegründeten Verein zu übergeben.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. Januar 2024 geändert und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisher bestehenden Regelungen treten gleichzeitig außer Kraft.

 

Fürstenberg, 27.01.2024

 

Markus von Rüden (1. Brudermeister) 

Christian Hesse (2. Brudermeister) 

Jan Tröster (Geschäftsführer)

Ludger von Rüden (1. Kassierer)

Vorstand

Geschäftsführender Vorstand

Koehler Paul 2018

Brudermeister

Markus von Rüden
Forstenburgstraße 22
33181 Fürstenberg
Tel.: 02953 964425
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von Rueden Markus 2018

stellv. Brudermeister

Christian Hesse
Kreuzkamp 20
33181 Fürstenberg
Tel.: 02953 964911
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Hesse Christian 2018

Geschäftsführer

Jan Tröster
Klinken Wiese 7
33181 Fürstenberg
Tel.: 0174 3085624
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von Rueden Ludger 2018

Kassierer

Ludger von Rüden
Auf der Körtge 6
33181 Fürstenberg
Tel.: 02953 99518
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Erweiterter Vorstand

Kaiser Michael 2018

stellv. Geschäftsführer

Janis Neubauer
Tel. 0160 3350044

Friedrich Karl Heinz 2018

stellv. Kassierer

Karl-Heinz Friedrich

 

 

 

 

 

 

Kommandeure

Alfons 1

Kommandeur

Axel Harff

Harff Axel

stellv. Kommandeur

Ulrich Schulte

 

 

 

 

 

 

Fähnriche

Wessel Dieter 2018

Fähnrich 1. Fahne

Felix Henkel

Troester Jan 2018

Fähnrich 2. Fahne

Philipp von Rüden

 

 

 

 

 

 

Fahnenoffiziere

Dik Viktor 2018

Fahnenoffizier 1. Fahne

Viktor Dik

Muenster Christoph 2018

Fahnenoffizier 1. Fahne

Christoph Münster

2023 Henneken Markus

Fahnenoffizier 1. Fahne

Markus Henneken

 

 

 

Weitekamp Moritz 2022 

Fahnenoffizier 2. Fahne

Moritz Weitekamp

Henkel Felix 2018

Fahnenoffizier 2. Fahne

Sven Münster

2023 Luecking Tobias

Fahnenoffizier 2. Fahne

Tobias Lücking

 

 

 

 

 

Schießmeister

Ruether Hans Albert

Schießmeister

Alex Friedrich

2023 Duhme Philipp

stellv. Schießmeister

Philipp Duhme

 

 

 

 

 

 

Zugführer

Drolshagen Wolfgang 2018

1. Zugführer

Dieter Wessel

Schulte Ulrich 2018

2. Zugführer

Kevin Schweins

2023 Friedrich Marvin

 3. Zugführer

Marvin Friedrich

 

 

 

Oberstadjutanten

Henkel Johannes 2018

Oberstadjutant

Michael Kaiser

2023 Scharfen Peter

Oberstadjutant

Peter Scharfen

 

 

 

 

 

 

 
 

Meyer Josef 2018

Präses

Pastor Raphael Schliebs

 

Ebbers Ulrich 2018

König 2024 / 2025

Christian Hesse

Ruether Christoph 2018

Kreiskönig 2011 / 2012

Hermann Bürger

Tingelhoff Reinhold 2018

Kaiser 2019

Paul Atkinson

Ehrenvorstandsmitglieder 

Meyer Josef 2018

Ehrenbrudermeister

Helmut Münster

seit 1999

Ebbers Ulrich 2018

Ehrenbrudermeister

Ulrich Ebbers

seit 2011

Ruether Christoph 2018

Ehrenbrudermeister

Christoph Rüther

seit 2016

Tingelhoff Reinhold 2018

Ehrenbrudermeister

Paul Köhler

seit 2023

Meyer Josef 2018

Ehrenvorstand

Josef Meyer

Ehrenkassierer

Felix Drüppel

2023 Stratmann Hubert

Ehrenkommandeur

Hubert Stratmann

Tingelhoff Reinhold 2018

Ehrenkommandeur

Reinhold Tingelhoff 

Meyer Josef 2018

Ehrenkommandeur

Alfons Schweins

Schulte Klemens 2018

Ehrenschießmeister

Klemens Schulte

Coritzius Reiner 2018

Ehrenschießmeister

Hans-Albert Rüther

Tingelhoff Reinhold 2018

Ehrenfähnrich

Manfred Wulf

 

Meyer Josef 2018

Ehrenfähnrich

Gerhard Werneke

Schulte Klemens 2018

Ehrenadjutant

Johannes Henkel

Coritzius Reiner 2018

Ehrenvorstand

Erich Haiduck

 

 

Verein

Auf den folgenden Seiten stehen Informationen zum Verein. Unter dem Punkt “Vorstand” sind die aktuellen Vorstandsmitglieder mit Namen und Position aufgeführt. Des Weiteren gibt es Informationen zu der Geschichte der Bruderschaft unter dem Punkt “Chronik”. Viel Vergnügen beim Lesen.